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oder Fabrikant zur strengen Verantwortung gezogen, die Gesellen und! Arbeitsleute hingegen, welche eigenmächtig an einem Montage von der Arbeit wegbleiben oder sich früher als sonst gewöhnlich aus der­selben entfernen sollten, nach den bestehenden Vorschriften unnach- sichtlich und empfindlich bestraft werden würden.

Ex Gons. Mag. Vien., den 25. May 1804.

Joh. G. Diirnberger m. p., Expeditor.

Dieser Verordnung wurde auch durch Abstrafung einiger dawider­handelnden Gesellen Folge gegeben.

Es dürfte nicht unpassend sein, hier jener Regierungsmassregeln zu gedenken, welche schon dazumal zum Schutze der in den Fabriken beschäftigten Kinder ergriffen worden sind.

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von der k. k. n.-ö. Landesregierung.

Um sowrnhl für das physische als auch für das intellectuelle und sittliche, religiöse Wohl der in den verschiedenen Fabriken be­schäftigten Kinder nach Möglichkeit zu sorgen, werden folgende Direc- tiven zur genauen Darnaehachtung vorgeschrieben:

1. In Spinn- und sonstigen Fabriken sind der Regel nach Kinder vor dem zurückgelegten zwölften Lebensjahre zur Arbeit nicht zu verwenden; sollten dazu im dringenden Nothfalle Kinder vom neunten bis zwölften Jahre aufgenommen werden, so ist denselben der nöthige Unterricht in den Elementarkenntnissen und in der Religion in der Art, wie es der zehnte Paragraph des fünfzehnten Abschnittes der pol. Verfassung der deutschen Schulen vorschreibt, zu ertheilen.

2. Hinsichtlich des Wiederholungsunterrichtes und des Besuches der Christenlehre an Sonn- und Feiertagen ist auch hinsichtlich der in Fabriken verwendeten Kinder nach dem § 11 des siebenten Ab­schnittes der pol. Schulverfassung zu benehmen.

Laut Punkt 3 und 4 haben die Fabriksunternehmer zu sorgen, dass die wiederholungspflichtige Jugend der Fabriken zur heiligen Beichte und Communion geführt werde, und die Besitzer kleinerer Fa­briken in und um Reindorf sind verpflichtet, die in denselben arbeitenden, schulpflichtigen Kinder gemeinschaftlich in eine oder die andere der in der Pfarre befindlichen Schulen zu schicken, und dafür zu sorgen, dass sie zu gewissen Stunden den nöthigen Unterricht in