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und was damit zusammenhängt, Ausstattungen, Tapisserie, Choko- lade, Papier, Galanterie- und Luxu s waren, Schnittwarenhand­lungen u. s. w.

Eine selbständige Handelsfrau hat im allgemeinen dieselben Rechte und Pflichten wie ein selbständiger Kaufmann.

Prinzipiell beruht das bürgerliche Gesetzbuch auf dem Stand­punkte der vollständigen Gleichberechtigung der Männer und Frauen, wobei unter Frauen sowohl verheiratete als unverheiratete zu verstehen sind. Die Frau hat also dieselbe Fähigkeit und Befugnis, Rechte zu erwerben, zu besitzen und auszuüben wie der Mann. Diese Sätze be­herrschen das bürgerliche Gesetzbuch, ohne dass sie irgendwo aus­gesprochen wären. In diesem Schweigen ist der Sieg der Idee von der Gleichberechtigung der Geschlechter gerade am schärfsten zum Ausdruck gekommen. In der Gewerbeordnung von 1869 war noch die ausdrückliche Vorschrift enthalten:Frauen, die selbständig ein Ge­werbe betreiben, können in Angelegenheiten ihres Gewerbes selbständig Rechtsgeschäfte abschliessen. Das bürgerliche Gesetzbuch hebt diese Bestimmung ausdrücklich auf, weil ihr Inhalt nach seinen Grundsätzen selbstverständlich ist.

Der Frau wird durch das bürgerliche Gesetzbuch ein wesentlicher Vorteil gewährt, indem es bestimmt, dass alle Kinder, Töchter wie Söhne, mit der erreichten Grossjährigkeit aus der väterlichen Gewalt ausscheiden. Es ist somit jede Unverheiratete rechtlich in der Lage, ein Gewerbe zu ergreifen oder ein beliebiges Handelsgeschäft zu be­treiben, da sie auch nach § 11 der Gewerbeordnung und Artikel 6 des Handelsgesetzbuches dazu berechtigt ist. Jede Frau ist unter denselben Voraussetzungen berechtigt, Handel zu treiben, wie ein Mann. Die verheiratete Frau hat zur Betreibung eines Geschäfts den freiwilligen und jederzeit widerruflichen Konsens ihres Mannes nötig. Der Erwerb gilt als vorbehaltenes Vermögen und ist als solches für den Mann unantastbar, da er sowohl dem Niessbrauch wie der Ver­waltung des Mannes entzogen ist.

Eine Ehefrau kann Kaufmann sein mit Genehmigung ihres Ehemannes. Die Genehmigung ihres Ehemannes bewirkt, dass die Ehefrau in allen ihr Handelsgewerbe betreffenden Geschäften selbst­ständig handelt, prozessfähig ist, sich mit ihrem ganzen Vermögen verpflichtet, und dass die Geschäftsgläubiger ihr gesamtes Vermögen und bei Gütergemeinschaft das gemeinschaftliche Vermögen beider Eheleute ergreifen können ohne Rücksicht auf die dem Ehemann daran zustehenden Rechte.

Auch die Ehefrau, welche ohne Genehmigung ihres Ehemanns ein Handelsgewerbe betreibt, ist Kaufmann. In diesem Falle hat sie jedoch nicht die in dem vorstehenden Absätze erwähnten Rechte, und