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die Geschäftsgläubiger können sich an das Vermögen nur der Ehe­frau halten.

Um Handel treiben zu können, muss die Frau geschäftsfähig sein. Dies ist sie regelmässig nur dann, wenn sie volljährig ist, d. h. das 21. Lebensjahr vollendet hat. Wenn sie zwar noch nicht das 21., wohl aber das 18. Lebensjahr vollendet hat, so kann sie mit ihrer eigenen Zustimmung durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts für volljährig erklärt werden.*)

Die Handelsfrau hat, wie jeder Kaufmann, die Verpflichtung zur Führung der Handelsbücher. Sie kann, ebenso wie der Kaufmann, sich mit andern zu einem Handelsbetriebe vereinigen, also Handels­gesellschaften bilden, selbstverständlich ebensowohl mit Frauen, wie mit Männern. Sie kann auch an Aktiengesellschaften durch Besitz von Aktien beteiligt sein, sie kann aber auch zum Mitglied des Auf­sichtsrats und sogar zum Vorstande einer Aktiengesellschaft gewählt werden, wenn dies nicht, wie es vielfach der Fall ist, durch das Statut ausdrücklich ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann in dem Statut einer etwa zur Förderung weiblicher Zwecke, eines Frauenheims oder dergl. gegründeten Aktiengesellschaft vorgeschrieben werden, dass nur Frauen Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Direktion sein dürfen. Die Teilnahme an der Generalversammlung einer Aktien­gesellschaft darf niemals von der Geschlechtszugehörigkeit abhängig gemacht werden.

Die Vorschriften, welche für Kaufleute gelten, finden keine An­wendung auf Kleingewerbetreibende und Handwerker. Die Grenze, welche diese beiden vom Kaufmann und der Handelsfrau scheiden, lässt sich nicht kurz bezeichnen, zumal in den einzelnen Bundesstaaten den Regirungen überlassen ist, die Grenze nach verschiedenen Grund­sätzen festzustellen. Es sei hier nur darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber ein gewisses Mass von Bildung und Besitz für erforderlich hält, damit ein Gewerbetreibender den strengen Forderungen genügen kann, welche das Gesetz an Kaufmann und Handelsfrau stellt. So sind zwar Frauen, die den so häufig in den Händen des weiblichen Geschlechts liegenden Handel mit Gegenständen des Haushaltsbedarfs im Kleinen betreiben, Handelsfrauen, aber sie fallen unter die soeben berührte Ausnahme. Umgekehrt finden aber die erwähnten Vorschriften Anwendung auf Unternehmen, die nach Art und Umfang einen auf kaufmännische Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Wir haben hier an Geschäfte zu denken, die sich mit Verleihen von Sachen in grösserem Massstabe beschäftigen. Das Verleihen ist an sich kein Handelsgeschäft. Gleichwohl wird eine Frau, die z. B. eine grössere Leihbibliothek oder Maskengarderobe betreibt, wie eine Handelsfrau

*) Über die Erklärung des Begriffs Handelsfrau vgl. 111. Konversations-Lexikon der Frau. I. S. 590 f.