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Mit Allerhöchster Entschliessung vom 25. Juni 1870 ist den Herren Hugo Fürst Thurn und Taxis, Franz Altgraf zu Salm-Reiffersclieid, Louis Freiherr von Haber-Linsberg, Johann Liebig & Comp, und Friedrich Schwarz die Concession zum Bau und Betrieb der oben bezeichneten Linien ertheilt worden und zwar mit folgenden, durch die Concessionsurkunde gewährleisteten Begünstigungen:

1. die Befreiung von der Einkommensteuer, von der Entrichtung der Coupons-Stempel-Gebühren, sowie von jeder Steuer, welche etwa durch künftige Gesetze eingeführt werden sollte, auf die Hauer von dreissig Jahren;

2. die Befreiung von den Stempeln und Gebühren für alle Verträge, Eingaben und sonstige Urkunden zum Zwecke der Capitalsbeschaffung, sowie des Baues und der Instruirung der Bahn bis zum Zeitpuncte der Betriebseröffnung;

3. die Befreiung von Stempeln und Gebühren für die erste Ausgabe der Actien und Prioritäts- Obligationen mit Einschluss der Interimsscheine, sowie der bei der Grundeinlösung auflau­fenden Uebertragungsgebühr.

4. das Recht zur Einhebung nachstehender Fahr- und Frachtpreise, deren Höhe folgenden Begrenzungen unterworfen ist:

Maximal-Tarif per österr. Meile und zwar bei Reisenden die Person

für die I. Classe.36 kr. österr. Währung,

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IV. ... .(Stehwagen). ... 10

Bei Schnellzügen, welche mindestens aus Wagen der I. und II. Classe bestehen müssen, dürfen diese Tarife um 20 Procent erhöht werden.

Maximal-Tarif bezüglich der Waaren bei gewöhnlicher Geschwindigkeit per Zollcentner und

Meile.

I. Classe.1.95 kr. österr. Währung,

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Ausnahmsweise haben für folgende Gegenstände bei vollen Ladungen nachstehende Frachtsätze zu gelten:

für die ersten 10 Meilen: fiir weitere Entfernungen:

für Getreide und Salz.

1*5 kr.

1*4 kr.

,. Brenn- und Schnittholz.

,, Mineralkohle.|

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,, Coaks, gepressten Torf.

,, Erze und Eisenflösse.

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,, Kalk- und Bausteine .

Als Expeditionsgebühr werden für alle Güter 2 Kreuzer per Zollcentner eingehoben, worin die Auf- und Abladegebühr und die allgemeine Assecuranz einbezogen sind. Wenn das Auf- und Abladen von der Partei besorgt wird, so wird die Expeditionsgebühr nur mit P5 kr. per Zollcentner eingehoben.

Auf der Strecke Mittelwalde-Wildenschwert und auf der Fortsetzungsbahn von dieser Linie an die Pardubitz-Beutschbroder Strecke der Oesterr. Nordwestbahn darf der Bemessung der Fahrt- und Frachtpreise die lVa-fache Bahnlänge zu Grunde gelegt werden, in welchem Falle jedoch die Anrechnung einer Expeditionsgebühr entfällt.

Hie Regelung der Fahr- und Frachtpreise innerhalb der vorstehend fixirten Grenzen steht den Concessionären frei.

Den Concessionären wurde das Recht eingeräumt, die Concession an die Oesterr. Nordwestbahn abzutreten.

Burch Beschluss der Generalversammlung der Actionäre der Oesterr. Nordwestbahn vom 15. Mai 1871 wurde diese Concession durch die Nordwestbahn übernommen.