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einige Jahre Zuschneiderin und kann dann allmählich Direktrice, d. h. technische Leiterin der gesamten Arbeiten werden. Namentlich liegt ihr die Aufsicht über die Zuschneiderinnen und das Zuteilen und Ab­nehmen der gelieferten Stücke ob. Ln Putzfache geht es ebenso: Lehrmädchen, Zuarbeiterin, Direktrice.

Für die Thätigkeit im Kontor ist zwar die Gewinnung einer theoretischen Vorbildung üblich, aber sie ist in den meisten Fällen unzureichend. Gewöhnlich besucht man 13 Monate einen Kursus bei einem Handelslehrer, lässt sich dort die Kenntnisse der einfachen und doppelten Buchführung und kaufmännischen Korrespondenz zeigen und ist nun wenigstens auf dem Zeugnis eine perfekte ^Buch­halterin oderKontoristin. Aber man sieht bald ein, dass das Zeugnis wenig Wert hat, und man ist gezwungen, eine viel geringer bezahlte Stellung anzunehmen, als man erwartet hatte.

Nur von einer zweckmässig angeordneten, ineinandergreifenden Ausbildung in allen erforderlichen Fächern, wie sie besonders durch hinreichend langen Besuch einer Handels- oder Gewerbeschule erreicht werden kann, ist ein wirklicher Nutzen für die spätere Laufbahn zu erwarten.

Ist die theoretische Ausbildung in der Handelsschule für die Buchhalterin, die Korrespondentin, die Kontoristin, die Kassirerin, die Geschäftsführerin und Prokuristin die gleiche, so soll auch die Lehre die gleiche sein, denn da diese Berufsarten in einander greifen, und da in manchen kleineren Betrieben zwei, drei, ja manchmal alle fünf Stellen von einer und derselben Person ausgefüllt werden, so ist ihre intime Kenntnis unbedingt nötig, nicht zuletzt auch zum Zwecke des Weiterkommens. Um aber in den ganzen geschäftlichen Betrieb tieferen Einblick zu erreichen, müssen die Eltern des betreffenden Lehrmädchens mit dem Geschäftshause in das es eintritt, einen Lehr­vertrag schliessen, in dem das Geschäftshaus sich verpflichtet, das Mädchen in einem bis zwei Jahren nach und nach durch den ganzen Geschäftsbetrieb zu führen, so dass dasselbe wirklich vielseitig aus­gebildet werde.

4. Die rechtliche Stellung

Die rechtliche Stellung der weiblichen Handlungsgehilfen ist der männlichen gleich; das Gesetz kennt hier keinen Unterschied/") Vas die Rechte und Pflichten der Handelsfrau betrifft, so werden dieselben in Kapitel II dieses Abschnittes erörtert.

Der Hilfsverein für weibliche Augestellte in Berlin hat von rechts­kundiger Seite für seine Mitglieder folgende Ratschläge aufstellen lassen:

Die diesbezüglichen Bestimmungen nebst Kommentaren sind enthalten in dem Werke : Wegweiser für Stellesuchende. Von Dr. Ludw. Huberti und T. Kellen. Verlag der Handels- Akademie Leipzig. Preis 2.75 M.