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behandelt. Auch die Inhaberin eines Annoncenbureaus oder die Leiterin eines Theaterunternehmens steht der Handelsfrau gleich.

Es ist für eine Frau keineswegs gleichgültig, ob sie mit oder ohne Genehmigung ihres Ehemannes Handelsfrau ist. Zum Handels­betrieb gehört bekanntlich nicht nur Arbeit, sondern auch Kapital, und das letztere muss die Handelsfrau nicht nur besitzen, sondern sie muss auch in der Lage sein, darüber zu verfügen. Das ist bei der Ehefrau nur in beschränktem Masse der Fall. Mangels besonderer Vereinbarung zerfällt das Vermögen der Ehefrau rechtlich in zwei verschiedene Gattungen. Uber die eine kann auch die Ehefrau voll­kommen frei verfügen, nämlich über dasVorbehaltsgut. Dahin ge­hören aber an sich nur die zum persönlichen Gebrauch der Frau be­stimmten Sachen, besonders Schmuck, Kleider, Arbeitsgeräte, freilich auch dasjenige, was die Frau in der Ehe nicht etwa vorher durch ihre Arbeit und den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt. Alles andere Vermögen aber, das die Frau bei der Ein­gehung der Ehe besitzt, und auch dasjenige, welches ihr später durch Schenkung oder Erbschaft zufallt (wenn nicht etwa der Zuwendende den Einfluss des Mannes ausdrücklich ausgeschlossen hat) wirdein- gebrachtes Gut. Uber dieses steht die Verfügung im wesentlichen dem Manne zu. Auch die Einkünfte daraus gebühren ihm; er ist zwar verpflichtet, aus denselben den Unterhalt der Familie zu be­streiten, doch werden auch etwaige Ersparnisse sein Eigentum. Treibt nun die Frau Handel ohne oder wider den Willen des Ehemannes, so haftet für ihre Schulden den Gläubigern zwar das Vorbehaltsgut, aber, wenn sie sich an das eingebrachte Vermögen halten wollen, so unterliegen sie dem stärkeren Hechte des Mannes, wenigstens so lange, als die Ehe nicht durch Scheidung oder Tod eines der beiden Gatten gelöst ist. Weitaus in der Mehrzahl der Fälle wird das Vorbehaltsgut den minder wichtigen Teil eines Frauen Vermögens bilden. Dagegen gehören gerade solche Vermögensgegenstände, auf deren Besitz hin in der Regel allein die Handelsfrau sich Kredit zu verschaffen vermag, bares Geld, Wertpapiere, Hypotheken nicht zum Vorbehaltsgut, sind also, wenn der Handelsbetrieb vom Manne nicht genehmigt ist, dem Zugriffe der Gläubiger entzogen. So wird in vielen Fällen die Mög­lichkeit, eigenmächtig Handel zu treiben, für die Frau daran scheitern, dass sie ihren Gläubigern nicht kreditwürdig erscheint. Denn denen ist nicht damit gedient, dass ihre Forderungen zwar rechtsgültig sind, sie wollen sie auch bezahlt erhalten, und sie wollen hierbei nicht von dem guten Willen des Ehemamies abhängig sein, der auch berechtigt ist, die Zahlung zu verweigern.

Kann die Frau vom Ehemanne die Genehmigung zum Handels­betriebe nicht erlangen, so hat es hierbei sein Bewenden. Sie kann auch nicht etwa die Hilfe des Vormundschaftsrichters anrufen, dem von dem neuen Rechte sonst vielfach in Streitfällen zwischen Ehe-