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leuten die Rolle des Friedensstifters zugewiesen ist, .der den irrenden Gatten mit sanfterem Drucke, als er in einem förmlichen Prozesse liegen würde, auf den rechten Weg zurückführen soll. Hier versagt diese Hilfe. Nur dann, wenn der Ehemann gleichzeitig durch sein Verhalten das eingebrachte Gut der Frau gefährdet, kann diese Auf­hebung der Verwaltung und Nutzniessung im Klagewege verlangen. Sie befreit hierdurch ihr eingebrachtes Vermögen von jedem Einflüsse des Mannes und es haftet deshalb dann auch, wenn sie wider dessen Willen Handel treibt, für ihre Handelsschulden. Aber dieser indirekte Weg steht ihr eben nur in dem soeben gedachten äussersten Notfälle offen. Dagegen kann der Vormundschaftsrichter der Frau dann helfen, wenn der Ehemann seine Zustimmung zwar nicht verweigert, aber gar nicht imstande ist, sie rechtswirksam zu erteilen. Er ist es zunächst nicht, wenn er selbst nicht geschäftsfähig, etwa wegen Geisteskrankheit oder Trunksucht entmündigt ist; dann hängt zwar die Genehmigung vom Vormunde oder Pfleger ab. Indessen stehen diese unter der Aufsicht des Vormundschaftsrichters. Kann vom Ehemann deshalb eine Erklärung nicht erlangt werden, weil sein Aufenthalt unbekannt ist, so kann die Frau vom Vormundschaftsrichter die Bestellung eines Abwesenheitspflegers erbitten, damit dieser ihr die Genehmigung er­teile. Übrigens kann in derartigen Fällen nach Ermessen des Vor­mundschaftsrichters die Vormundschaft oder Pflegschaft der Frau selbst übertragen werden; alsdann bedarf sie einer Einwilligung über­haupt nicht.

Der Verweigerung der Genehmigung steht der Widerruf derselben gleich. Der Ehemann kann also jederzeit erklären, dass er seine Ge­nehmigung zurückziehe. Auf das Recht des Widerrufs kann auch nicht vertragsmässig verzichtet werden. Will sich die Handelsfrau dauernd die Möglichkeit sichern, für ihre Geschäftszwecke auch über ihr eingebraehtes Gut frei zu verfügen, so muss sie mit dem Ehe­manne vor einem Notar oder Richter einen Ehevertrag schliessen, durch den der Gatte auf Niessbrauch und Verwaltung ihres Ver­mögens verzichtet. Ein solcher Vertrag ist, soweit er nicht zwecks Schädigung etwaiger Gläubiger des Mannes geschlossen wird, jederzeit zulässig.

Dem Ehemann ist also immer noch die Gelegenheit gegeben, in vielen Fällen der Frau dem Handelsbetrieb wider seinen Willen unmöglich zu machen. Sein Einfluss wird aber auf andere Weise wieder geschwächt. Einmal genügt nicht der blosse Widerspruch der Frau gegenüber. Wenn er auf die Bitte der Frau, ihr den Betrieb eines Handelsgewerbes zu gestatten, ihr dies mündlich oder schriftlich verbietet, so ist dies ihren Gläubigern gegenüber, also auch für ihren Kredit ohne Bedeutung. Er kann vielmehr den Gläubigern der Frau den Zugriff auf ihr eingebraehtes Gut nur dann verwehren, wenn sie von dem Widerspruch Kenntnis hatten, oder wenn er den Widerspruch