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in ein beim Gericht geführtes besonderes Register, das Güterrechts­register, hat eintragen lassen. Anderseits ist der Ehemann aber auch zum Widerspruch natürlich nur dann verpflichtet, wenn und so weit er vom Geschäftsbetriebe seiner Ehefrau etwas weiss. Es wird frei­lich, wenn die Gatten Zusammenleben., kaum Vorkommen können, dass die Frau ein Handelsgewerbe betreibt, ohne dass der Ehemann über­haupt eine Ahnung davon hat. Wohl aber ist es denkbar, dass er ihr zu eiiiem bestimmten Gewerbe die Genehmigung erteilt hat, sie aber heimlich nebenbei andere Geschäfte abschliesst. Tritt dieser Fall ein, betreibt eine Frau z. B. mit Zustimmung des Ehemanns ein Putz­geschäft, spekulirt aber ausserdem ohne sein Wissen bei einem Bankier in Börsenpapieren, so braucht der Ehemann es nicht zu dulden, dass Schulden aus dem heimlichen Handelsgeschäfte der Frau durch ihr eingebrachtes Gut befriedigt werden.

Der Einfluss des Ehemanns wird weiter dadurch geschwächt, dass er durch seinen Widerspruch eben nur die Haftung des eingebrachten Gutes für Handelsschulden ausschliessen kann. Nun ist es für die Handelsfrau ungemein leicht, eingebrachtes Gut in Yorbehaltsgut zu verwandeln, in dessen Verfügung sie völlig frei ist. Denn wenn auch das Geld, mit welchem sie ihr Geschäft beginnen mag, eingebrachtes Gut war, so sind nach dem neusten Rechte die Waren, die sie für Geld anschafft, bereits als Vorbehaltsgut anzusehen. Wenn sie die Waren wiederum veräussert, so ist das Geld, das sie für dieselben bezahlt erhält, bezw. die Forderungen auf Bezahlungen ebenfalls Vor­behaltsgut. Also während sie ihr Geschäft mit eingebrachtem Gute eröffnet hatte, ist bereits durch den ersten Umsatz auf die Dauer Vorbehaltsgut an dessen Stelle getreten. Ja, dies wäre selbst dann der Fall, wenn die Frau den Betrag zur ersten Anschaffung von Waren aus der Verwahrung des Ehemanns heimlich oder wider dessen Willen (natürlich aber von ihrem Vermögen) genommen hätte.

So sehen wir auch für die Ehefrau den Weg zum selbständigen Handelsbetriebe zwar nicht völlig freigegeben, aber doch immerhin zugänglich. Leider aber bedeuten die vorhergehenden Betrachtungen vorerst für die Mehrzahl der verheirateten Frauen eine Verheissung, deren Segen ihnen selbst nicht bestimmt ist. Ehen, die vor dem 1. Januar 1900, dem Tage, an welchem das neue Recht in Kraft getreten ist, geschlossen worden sind, bleiben unter der Herrschaft des alten Rechts.

Das Bestimmungsrecht des Mannes dauert für diese Ehe also fort. *)

Bekanntlich giebt es auch Geschäfte in grösstem Umfange, an deren Spitze eine Frau steht. Auch findet man es häufig, dass Frauen die Agentur oder Vertretung eines Unternehmens übertragen erhalten oder in anderer Weise die Vermittlung von Geschäften übernehmen,

*) IU. Konvers -Fexikon der Fran. I S. 593 f.