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4. Scliutzmassregeln und Versicherung

Die in physischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht schäd­lichen Wirkungen eines Übermasses industrieller Frauenarbeit nötigten die modernen Industriestaaten im Laufe unseres Jahrhunderts zu weit­gehenden Schutzmassregeln.

Für die Regelung der Arbeit der verheirateten Frauen ist in den neueren Arbeiterschutzgesetzen glücklicher Weise schon manches geschehen. So hat das deutsche Gesetz vom Jahre 1891 für die Arbeiterinnen überhaupt einen elfstündigen Maximal-Arbeitstag ein­geführt und das Verbot der Nachtarbeit von 8Y 2 Uhr Abends bis 5 1 /o Uhr Morgens ausgesprochen, sowie noch einige wohlthätige Be­stimmungen getroffen. Unter den jetzigen Verhältnissen liess sich vielleicht nicht mehr erreichen, da auch in andern Grossstaaten, in England (Gesetz vom Jahre 1867), in Österreich (Arbeiterordnung von 1885), in Frankreich (Gesetz von 1892) im wesentlichen kaum mehr durchgesetzt worden ist. Destomehr müssen die Unternehmer bestrebt sein, hier Wandel zu schaffen, die Frauen in dringenden Fällen zu Hause zu beschäftigen, sie früher als andere nach Hause gehen zu lassen wenigstens eine halbe Stunde vor der Mittags­pause und den Lohn der verheirateten Männer zu erhöhen, damit die Frau zu Hause bleiben könne. Wir wissen wohl, dass der Kon­kurrenz wegen der Arbeitgeber nicht immer thun kann, wie er will. Der Fabrikbesitzer Leo Harmel in Val-des-Bois in Frankreich hat jedoch bewiesen, dass ein wohlmeinender Arbeitgeber Vieles thun kann.

Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeiterinnen in Fabriken sind in Deutschland folgende:

Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht in der Nachtzeit von 8 1 /, Uhr abends bis 57 2 Uhr morgens und am Sonnabend, sowie an Vor­abenden der Festtage nicht nach 57 2 Uhr nachmittags beschäftigt werden.

Arbeiterinnen über 16 Jahren sind nicht länger als 11 Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn- und Festtage nur 10 Stunden und zwar stets mit mindestens 1 Stunde Mittagspause zu beschäftigen.

Arbeiterinnen über 16 Jahren, die ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu ent­lassen, sofern letztere nicht l 1 /^ Stunden beträgt.

Wöchnerinnen dürfen 4 Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden 2 Wochen nur auf Grund ärztlicher Er­laubnis beschäftigt werden.

A T or Beschäftigung von Arbeiterinnen und ebenso von jugendlichen Arbeitern hat der Arbeitgeber der Ortspolizeibehörde hiervon schriftliche Anzeige zu erstatten, in welcher die Einzelheiten der Beschäftigung (Be­ginn und Ende der Arbeitszeit, Pausen, Art der Beschäftigung) zu be­zeichnen sind. Änderungen dürfen vor weiterer Anzeige nicht vorgenommen werden. Die Einzelheiten der Beschäftigung und ein Auszug aus den ge­setzlichen Bestimmungen über die Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter sind in den Fabrikräumen durch Anschlag in der Form einer Tafel aus­zuhängen.