90

Wegen aussergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf Antrag des Arbeitgebers die untere Verwaltungsbehörde auf die Dauer von 2 Wochen die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren bis 10 Uhr abends an den Wochentagen ausser Sonnabend unter der Voraussetzung gestatten, dass die tägliche Arbeitszeit 18 Stunden nicht überschreitet. Innerhalb eines Kalenderjahres darf die Erlaubnis einem Arbeitgeber für seinen Betrieb oder für eine Abteilung seines Betriebes auf mehr als 40 Tage nicht erteilt werden. Für eine 2 Wochen überschreitende Dauer kann die gleiche Erlaubnis nur von der höhern Verwaltungsbehörde und auch von dieser für mehr als 40 Tage im Jahre nur dann erteilt werden, wenn die Arbeitszeit für den Betrieb oder die betreifende Abteilung des Betriebes so geregelt wird, dass ihre tägliche Dauer im Durchschnitt der Betriebs­tage des Jahres die regelmässige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss den Grund, aus welchem die Erlaubnis beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen, das Mass der längern Beschäftigung, sowie den Zeitraum angeben, für welchen dieselbe stattfinden soll. Der Bescheid der untern Verwaltungsbehörde auf den Antrag ist binnen 3 Tagen schriftlich zu er­teilen. Gegen die Versagung der Erlaubnis steht die Beschwerde an die Vorgesetzte Behörde zu.

Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in welchen die Erlaubnis erteilt worden, ein Verzeichnis zu führen. Sie kann ferner die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren, welche kein Hauswesen zu besorgen haben und eine Fortbildungsschule nicht besuchen, bei den Inventur-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten und denjenigen, die zur Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs notwendig sind, an Vorabenden von Sonn- und Festtagen nachmittags von 57 2 Uhr, jedoch nicht über 8V 2 Uhr abends schriftlich gestatten.

Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmässigen Betrieb einer Fabrik unterbrochen haben, so können während einer Dauer von 4 Wochen Kinder unter 14 Jahren täglich länger als 6 Stunden, jugend­liche Arbeiter täglich länger als 10 Stunden, ferner Arbeiterinnen über 16 Jahren länger als 11 Stunden mit Verkürzung der Mittagspause und unter Zuhilfenahme der Nachtzeit nach Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde beschäftigt werden.

Ausnahmen solcher Art auf längere Dauer kann nur der Reichs­kanzler bewilligen. In ganz dringenden Fällen, sowie zur Verhütung von Unglücksfällen kann die untere Verwaltungsbehörde, jedoch höchstens auf 14 Tage, solche Ausnahmen gestatten.

Wenn die Natur des Betriebs oder Rücksichten auf die Arbeiter in den einzelnen Fabriken es erwünscht erscheinen lassen, kann die Arbeits­zeit der Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeiter in einer anderen Weise wie oben S. 89 dargestellt, seitens der höhern Verwaltungsbehörde, im übrigen durch den Reichskanzler auf Antrag durch Abänderung der Pausen schriftlich geregelt werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen jugendliche Arbeiter nicht länger als 6 Stunden täglich beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von mindestens zusammen 1 Stunde liegen.

Der Bundesrat ist ermächtigt:

1. die Verwendung von Arbeiterinnen, sowie von jugendlichen Ar­beitern für gewisse Fabrikationszweige , welche mit besonderen Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder von besonderen Bedingungen abhängig zu machen;

2. für Fabriken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, oder welche sonst durch die Art des Betriebes auf eine regelmässige