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Tag- und Nachtschicht angewiesen sind, sowie für solche Fabriken, deren Betrieb eine Einteilung in regelmässige Arbeitsschichten von gleicher Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt ist, Ausnahmen von den Bestimmungen über die Beschäftigung der Kinder, jugendlichen Arbeiter und der Arbeiterinnen zuzulassen;

3. für gewisse Fabrikationszweige, soweit die Natur des Betriebes oder die Rücksicht auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen lassen, die Abkürzung oder den Wegfall der für jugendliche Arbeiter vorge­schriebenen Pausen zu gestatten;

4. für gewisse Fabrikationszweige, in denen regelmässig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, Ausnahmen von den Bestimmungen über die Beschäftigung der Arbeiterinnen mit der Massgabe zuzulassen, dass die tägliche Arbeitszeit 13 Stunden, an Sonnabenden 10 Stunden nicht über­schreitet.

In den Fällen zu 2 darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für Kinder 36 Stunden, für junge Leute 60, für Arbeiterinnen 65, in Ziegeleien fiir junge Leute und Arbeiterinnen 70 Stunden nicht überschreiten. Die Nachtarbeit darf in 24 Stunden die Dauer von 10 Stunden nicht über­schreiten und muss in jeder Schicht durch eine oder mehrere Pausen in der Gesamtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln. In den Fällen zu 3 dürfen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als 6 Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht eine oder mehrere Pausen von wenigstens 1 Stunde liegen. In den Fällen zu 4 darf die Erlaubnis zur Überarbeit für mehr als 40 Tage im Jahre nur dann erteilt werden, wenn die Arbeitszeit so geregelt ist, dass ihre tägliche Dauer im Durchschnitt der Betriebstage des Jahres die regelmässige ge­setzliche Arbeitszeit nicht überschreitet. Diese vom Bundesrate zuge­lassenen Ausnahmen sind zeitlich zu begrenzen und können auch nur für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind im Reichsgesetzblatte zu veröffentlichen und dem Reichstage hei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Bestimmungen sind immer für ganze Fabrikationszweige zu treffen.

Es sind zur Zeit vom Bundesrate folgende Bestimmungen dieser Art erlassen worden: Für die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- liehen Arbeitern

in Gummiwarenfabriken (21. Juli 1888 RGBl. S. 219);

in Glashütten (11. März 1892 RGBl. S. 317), giltig bis 1. April 1902;

in Drahtziehereien mit Wasserhetrieb (11. März 1892 RGBl. S. 324), giltig wie vorher;

in Cichorienfabriken (17. März 1892 RGBl. S. 327), giltig wie vorher;

in Steinkohlenbergwerken (nur für jugendliche Arbeiter) (17. März 1892 RGBl. S. 327), giltig wie vorher;

in Steinkohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken, sowie Kokereien im Regirungsbezirk Oppeln (24. März 1892 RGBl.

S. 331 und 1893 S. 3), zum Teil noch giltig wie vorher;

in Rohzuckerfabriken und Zuckerraffinerien (24. März 1892 RGBl. S. 334), zum Teil noch giltig wie vorher;

in Walz- und Hammerwerken (29. April 1892 RGBl. S. 602), giltig bis 1. Juni 1902;

in Hechelräumen und dergl. (nur für jugendliche Arbeiter) (29. April 1892 RGBl. S. 604), giltig bis 1. Oktober 1902;