a) Der G r u n d e i n 1 ö s u n g s - D i e n s t auf den Linien.

Zur Durchführung der Grundeinlösung und ihrer Vorarbeiten sind jedem, einer Bauabthei- lung vorstehenden Oberingenieur folgende Hilfskräfte beigegeben:

1. ein Grundeinlösungs-Comniissär,

2. ein Rechtsconsulent,

3. ein Geometer,

4. ein Kanzlist.

Der Oberingenieur hat schon bei der Projectsverfassung für die Baulinie Verpflichtung und Gelegenheit, das Territorium, durch welches die Bahnlinie ziehen soll, in Bezug auf die Werthver­hältnisse kennen zu lernen, die gangbaren Preise der Grundstücke einigermassen zu erforschen und eventuell bei der Wahl der Trace die Vor- und Nachtheile, welche die Gründer Werbung auf den verschiedenen Varianten mit sich bringt, abzuwägen.

Für die Kaufverhandlungen, sowie für die Abschätzung von beschädigten Feld- und Wiesen­früchten, für Beurtheilung und Berechnung des wirklichen Werthes von Grundstücken und Ideali­täten, für die Ausmittlung von Wegen ohne bedeutende Schädigung der wirtschaftlichen Interessen, für Bewertung von Pachtungen u. dgl. steht dein Oberingenieur der Grundeinlösungs-Comniissär zur Seite; bei der Wahl desselben wurde daher besonders darauf gesehen, dass er durch längere Jahre in der Gegend der Bauabtheilung ansässig oder doch gut orientirt sei; den Vorzug erhielten Domainen- und ehemalige Patrimonialbeamte, welche in der Pegel im Verkehre mit den bäuerlichen Besitzern besonders tnit bewandert sind und bei denselben durch ihre sociale Stellung, ihren bisherigen Ruf und ihre ökonomischen Kenntnisse Vertrauen und Autorität geniessen und desshalb bei der Erwerbung der Gründe für die Bahn wesentliche Dienste zu leisten vermögen.

Die Erwerbung selbst erfolgt auf Grund von Plänen und Parzellen-Protokollen, welche nach Feststellung der Baupläne von dem Abtheilungs-Geometer im steten Einvernehmen mit den Bauor- <j;anen und demnach unter dem fortgesetzten Einflüsse der baulichen Bedürfnisse aufgestellt werden. Als Instrumente für die Besitzerwerbung gelten gedruckte Protokolle , resp. Vertragsformularien, deren Abschlüsse in kürzester Frist auch die Auszahlung an die Parteien einstweilen nach Maass- gabe eines approximativ berechneten Flächenbedarfs folgt.

Diejenigen Gebäude, welche innerhalb einer gesetzlich bestimmten Grenze in der Nähe der Bahn gelegen sind, müssen, sofern sie nicht den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen, umge­baut oder gänzlich abgelöst und demolirt werden.

Die darauf bezüglichen Verhandlungen und Abmachungen besorgt der Grundeinlösungs-Com- missär zugleich mit der Grundablösung. In Rechtsstreitigkeiten und Expropriations - Processen steht dem Oberingenieur und dem Grundeinlösungs-Commissär ein in der Regel am Sitze der Bauabtheilung domicilirender Advocat als Rechtsconsulent zur Seite, welcher jedoch nur von Fall zu Fall herbeige­zogen wird, während der Grundeinlösungs-Commissär in feste Besoldung genommen wurde.

Erst nach Beendigung des Baues oder auch, soweit thunlich, während desselben wurde die Ver­markung und die genaue Vermessung des zum Bahnbau beanspruchten oder etwa für künftigen Bedarf (für Bahnhofs-Erweiterungen, für Herstellung eines zweiten Geleises etc.) nothwendigen Flächen- maasses unter Aufsicht der Bau- und späteren Bahnerhaltungs - Organe durch die Geometer vorge­nommen, durch Einsetzung von Grenzsteinen sicher gestellt und ein Original-Katasterplan der Bahn­strecke angefertigt. Auf Grundlage dieses Planes und der endgiltigen Flächenberechnung wurde dann durch den Oommissär die Abrechnung mit den einzelnen Parteien gepflogen, die Restzahlung geleistet, den Steuerämtern die Grundtlieilungs-Verzeichnisse übermittelt und mit den von den Grund­buchs - Aemtern entsendeten k. k. Evidenzhaltungs - Geometern die Reambulirung der Grenzen und Autorisirung der Vermarkung vorgenommen.

Der Grundeinlösungs-Commissär ist verpflichtet, den Lastenstand der mit ihm contraliirenden Parteien, die daraus erwachsenden oder sonst bestehenden gesetzlichen Hindernisse der Auszahlung,