Dienstboten im Allgemeinen.

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weitige Mitgift zu besitzen, als fleißige Hände und ein liebevolles Gemüth. Für ganz verarmte, dienstuntauglich gewordene, unglückliche Dienstboten, welche dieses Ziel aus eigener Schuld oder ohne Ver­schulden nicht erreicht haben, hat jede größere Stadt, hat jeder Staat in Amerika hinlänglich mildthätige Anstalten, wo sie Unterkunft finden können.

Im Jahre 1857 wurden in New-Iork den Dienstboten folgende Löhne angeboten: Haus mägde (für alle Arbeit) erhielten, wenn noch ungeübt, 8 4, mittelmäßige 8 5, und gute 8 67 pr. Monat; Zimmermädchen, gute, 8 6; Köchinnen, gute, 8 78 und cxtrageschickte 8 1216; Wäscherinnen rc. 8 610. Im Innern des Landes erhalten in Amerika die Dienstboten gewöhnlich 8 1. 25 bis 8 2. 50 pr. Woche. In allen Fällen ist selbstverständ­lich freie Wohnung und Verköstigung hinzuzudenken. In Cali­fornia (Sän Francisco) standen die Löhne 1853 je nach dem hohen Preise der übrigen Lebensbedürfnisse im Verhältniß. Gute Köchin­nen erhielten K 100, Hausmägde 8 3570, Zimmermädchen 8 4070 pr. Woche und in allen Fällen hiezu Kost und Wohnung. Seit 1853 sind aber dortselbst die Löhne bedeutend gefallen. Doch ver­mögen gute Dienstboten daselbst noch immer 8 2530 pr. Woche zu verdienen und erhalten hiezu noch Wohnung und Kost.

Berlin hat 34,800 weibliche Dienstboten.

In Bern (Schweiz) ist der Lohn der Mägde 1215 Frcs. pr. Monat, nebst Kost und Wohnung.

Zur Besserung des DienstbotenwesenS, an dessen Verschlechterung wie schon niehrmal angedeutet nicht bloß die Dienstboten, sondern auch die Dienstherrschaften viel Schuld tragen, schlägt Herr Moritz Müller in Pfortzheim die Begründung einerGenos­senschaft weiblicher Dienstboten" vor, welche ihren Mitglie- gcrn gewisse Verhaltungsmaßregeln auferlegen, dafür aber durch ihren Vorstand den einzelnen Dienstboten erforderlichen Falles der Herr­schaft gegenüber vertreten solle. Dienstmädchen, welche sich grobe Uebertretungen ihrer Pflichten, der Genossenschastsmaßregeln und der allgemeinen Gesetze zu Schulden kommen lassen würden, wären nach Constatirung des Sachverhaltcs (mit Aussicht auf Besserung viel­leicht nur temporär und erst in Rückfällen für immer) aus der Genossenschaft auszuschließen; wogegen Dienstherrschaften, welche ihre Leute übel behandeln, kein Mädchen mehr von der Genossenschaft bekämen, ja sogar je nach Umständen zur Verantwortung gezogen würden. Eine solche Dienstmädchen-Genossenschaft sollte einerseits einen Rechtsschutz-Verein bilden, um die oft verwaist und schutzlos dastehenden Dienstmädchen in Verfolgung gerechter Ansprüche u.s. w. genossenschaftlich zu unterstützen; anderseits jene oft entsittlichenden Mädchenvermittlungs - Anstalten und Privatherbergen" überflüssig zu machen. Gewiß würde mancher ehrenhafte Advokat gerne bereit sein, der Genossenschaft seine Dienste zu widmen.