Möbelvermiethungs-, Möbelpolslerei-Eeschäfte. 305

Verrichtungen überließen. Wittwen, welche einen solchen Handel treiben, haben dortselbst Frauenspersonen im Engagement, die, wenn sie gute Verkäuferinnen sind, sogar nebst Kost und Wohnung noch K 5 baar die Woche verdienen. Die Verkaufszeit in diesen Läden ist von 7 Morgens bis 10 Nachts. Zm Frühling wird am meisten verkauft. Auch unmittelbar vor Weihnacht finden Möbel ziemlichen Absatz.

116. Vermiethgeschäft von Möbeln, Betten und Haus- geräthen jeder Art. Für Frauen, welche über ein mäßiges Ka­pital disponiren, würde das Vcrmicthen von Möbeln, Betten und sonstigem Hausgeräthc, vielleicht auch in Verbindung mit dem Ein­und Verkauf gebrauchter Möbel eine geeignete Beschäftigung sein und lohnenden Erwerb bieten. Nur müßten sie nicht, wie es jetzt in die­sem Geschäfte üblich ist, die übertriebensten Anforderungen an ihre Kunden stellen, zumal diese meistens unvermögende Leute sind. Der Verkauf von solchen Dingen zu civilen Preisen und auf monat­liche Abbezahlung an Arbeiterfamilien würde sich gewiß auch lohnen; wobei sie sich lediglich durch einen Revers der betr. Hauswirthe ihr Eigenthumsrecht zu bewahren brauchten.

0. Möbclpolsterei rc.

117. Das Möbelpolstcrei-Geschäft wird größtentheils auf Bestellung betrieben, und viele Verrichtungen bei diesem Gewerbe sind zwar für Frauenspersonen anstrengend; dagegen aber doch auch wie­der andere, die sich ganz und gar geeignet für sie erweisen.

In einer Polsteret zu Philadelphia, in welcher Frauenspersonen mit Polstern von Sopha'S, Ruhebetten, Sesseln u. dergl. beschäftigt sind, erhält die Vorarbeiter,,! K 5. 50 und die ihr nächst stehende beste Arbeiterin K 5 Wochenlohn, die gewöhnlichen Arbeiterinnen in­dessen nur K 2. 50. In Boston verdienen Frauenspersonen mehr und bringen es manchmal sogar auf 8 1 bis 8 1. 50 pr. Tag. Ihr gewöhnlicher Lohn beträgt jedoch bei 8lOstündiger TageS-Arbeit 8 24, 8 3-4 wöchentlich, oder sie können bei stückwciser Berech­nung etwa einen Verdienst von 8 5 erreichen.

Haupterfordcrniß für Lehrlinge, welche die hier vorkommenden Verrichtungen erlernen wollen, ist, daß sie gut mit der Nadel um­gehen können, auch die Nähmaschine zu behandeln verstehen und ein gutes Augenmaß für Formen haben. Die Lehrzeit ist verschieden und beträgt 14 Tage, oder 1 bis 3 Monate. Zur gründlichen Er­lernung ihrer Verrichtungen in diesem Geschäfte ist für Frauensper­sonen immer eine einjährige Uebung nothwendig; für männliche Lehr­linge gilt eine Lehrzeit von drei Jahren. Lehrlinge erhalten während ihrer Lehrzeit entweder Kost und Wohnung, oder sie verdienen so viel, dieselbe bestrciten zu können.

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