Meierinnen.

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Hat sie als solche dann nicht nöthig, bei dem Geschäfte der eigentlichen Meierei selbst Hand anzulegen, so kann sie dieselbe doch richtiger beurtheilen und bester dazu anleiten, auch im Nothfall selbst mit eintreten und solchergestalt Nachtheile vermeiden, die ohne die genaueste praktische Bekanntschaft mit allem, was in Betracht kommt, leicht sehr bedeutend werden könnten.

DasBalgenmädchen" steht der Meierin zunächst, hilft dersel­ben beim Abnehmen der Milch, bei Verfertigung von Butter und Käse, sowie in der Verrichtung der eigentlichen Haushaltungsgeschäfte und wird als Untermeierin angesehen. Die groben Arbeiten fallen den Meiereimägden zu. Eine Meierin muß erst Balgenmädchen ge­wesen sein.

Der Lohn der Meiereimägde ist in der Regel höher als der sonstiger weiblichen Dienstboten in der Landwirthschaft. Eine fleißige Meiereimagd, in weibl. Handarbeiten geübt, ist im Stande, jährlich etwas zu erübrigen. Auch ihre Arbeiten sind im Ganzen mit weniger körperlicher Anstrengung verbunden, als die Verrichtungen der übrigen weiblichen Arbeiter der Landwirthschaft, besonders der Taglöhnerinnen, und auch nicht unangenehmer, als z. B. Ernte- arbeiten, Dreschen, Dungstreuen u. dergl.

Auch die längste Dauer ihrer täglichen Arbeiten ist nicht der Art, daß sie hinsichtlich derselben im Nachtheile wären, wenn man

solche mit der Zeit vergleicht, die andere weibliche Arbeiter aus dem

Lande, unter anderen die weiblichen Dienstboten der Bauern und Frauen der Taglöhner beschäftigt sind. Sie müssen zwar im Som­mer sehr früh, um 2 Uhr, manchmal noch etwas früher, aufstehen und an die Arbeit gehen; allein sie können sich auch schon um 9 bis 9^ Uhr in's Bett begeben und haben nach dem Mittagsessen 1^ Stunde frei, wenn sie schlafen wollen. Im Herbst fällt zwar diese Mittags­ruhe weg, da dürfen sie aber auch erst aufstehen, wenn es hell wird.

Die Zeit ihrer Ruhe steht demnach keineswegs im Mißverhält- niß mit ihren nichts weniger als schweren Arbeiten, und gar manche Frauensperson, die solche verrichten muß, welche mehr angreifen, er­freut sich keiner so langen Rast.

Der Lohn der Meierin bestand (1830) in Schleswig-Hol­stein (damals dänisch) in 3070 Rthlrn., dann Mietbgeld 1 Rthlr. 12 bis 2 Rthlr. Außerdem erhielt sie etwas Bestimmtes an Flachs und Wolle oder statt dessen ein Quantum Leinsamen. Das Bal­genmädchen erhielt 1820 Rthlr., Buttergeld 4 Rthlr., Mietbgeld 1 Rthlr. 12 /?, Leinsaamenaussaat 1 Spint. Die Meiermagd erhielt 16-18 Rthlr., Buttergeld 4 Rthlr., Miethgeld 1 Rthlr. 12^, Leinsaamen 1 Spint."

Schließlich beklagt sich der Verfasser des obenerwähnten Buches und zwar mit vollem Rechte darüber, daß Dienstboten für Meiereien, überhaupt in der Landwirthschaft, so selten werden. Dieser Miß­stand ist allerdings zu beklagen, und es sollte etwas geschehen, dem-