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Einige, recht nothwendige Verordnungen sind durch ihn bereits in's Leben getreten. So stellte er den Geldkurs Ost-Sudahns dem Egyptens gleich, was man früher nie für möglich gehalten hatte. Man verlor regelmäßig zehn bis zwölf Prozent des Nennwerthcs an dem von Egyptcn nach dem Sudahn gebrachten Gelde und hatte damit eine Reihe von Unannehmlichkeiten zu überwinden. Kurz nach unserer Ankunft ließ er in der Moschee fünf Gesetze proklamiren, welche ihm nur Ehre machen konnten. Das erste betraf die Schändung des Sikr*) und bedrohte die Fußsohlen eines Jeden, welcher auch fernerhin noch wagen sollte, das gottselige Werk auf die uns bekannte Weise zu vcrunhciligen, mit fünfhundert Peitschenhieben. Das zweite Gesetz untersagte den Gebrauch, welchen ich unter dem Namen „viltein nu äilt" beschrieben habe. „Jeder, welcher von nun an eine Braut unter den Umständen und Bedingungen des VUto'in vvu äilt Heimchen will, wird mit fünfhundert Peitschenhieben bestraft, ebenso der Vater dcS Mädchens. Ist Jemand mit Frauen verhcirathet, welche noch auf Erfüllung jener, das innerste Leben des Harchm tief verletzenden Bedingungen beharren, so soll er sich von diesen scheiden lassen und andere Heimchen, widrigenfalls ihm dieselbe Strafe, welche nach Befinden auch wiederholt werden kann, in Aussicht steht." Dieses Verbot störte freilich die Gemüthlichkeit der Sudahncsen wesentlich.
Das dritte Gesetz betraf den Mißbrauch der Sklavinnen zu dem schnöden Gewerbe öffentlicher Mädchen. Latief-Pascha war über das Unwesen empört und verbot es bei harter Strafe. Er gab die strengsten Befehle, derartige Verbrechen sogleich zur Anzeige zu bringen und bedrohte Jeden, der es wagen sollte, sein Gesetz zu überschreiten, mit tausend Peitschenhieben. Zudem sollte die Sklavin auch noch an einen cdleren Herrn verkauft und das durch den Verkauf erlöste Geld als weitere Strafe von der Regierung in Beschlag genommen werden. Für den Fall, daß eine Sklavin ohne Wissen und Willen ihres Herrn einem solchen Er-
*) S. Th. 1 S. 167.